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Widerspruch gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) i.V.m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden sind gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einmal jährlich bis zum 31.März die Daten:

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. Gegenwärtige Anschrift

 zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, zu übermitteln.

 

Die erhobenen Daten dürfen gem. § 58c Abs. 2 Soldatengesetz nur zur Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.

 

Die/Der Betroffene kann dieser Datenübermittlung gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG widersprechen. Damit unterbleibt die Datenübermittlung.

 

Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte die Bürgerbüros in Merzen, Neuenkirchen und Voltlage.

8. Januar 2024, 10:47 Uhr