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Widerspruch gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben.

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

1. Die Meldebehörde darf gem. § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften bestimmte Daten aus dem Melderegister übermitteln. Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie das Sterbedatum übermitteln.

Betroffene können der Datenübermittlung gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

Hinweis: Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

 

2. Gemäß § 50 BMG darf die Meldebehörde in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen:

2.1 Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunalen Ebene darf die Meldebehörde gem. § 50 Abs. 1 BMG den Trägern von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen) in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.

2.2 Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 2 BMG Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Auskunft darf nur Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen sowie Datum und Art des Jubiläums umfassen.

2.3 Adressbuchverlagen darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitiger Anschriften aller Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 Betroffene haben gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

 

 

Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte die Bürgerbüros in Merzen, Neuenkirchen und Voltlage.

 

8. Januar 2024, 10:44 Uhr