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Schneeräumen und Winterdienst in der Samtgemeinde Neuenkirchen

Hier erfahren Sie, was Sie beim Schneeräumen und beim Winterdienst in der Samtgemeinde Neuenkirchen beachten müssen.
Für die Streuung und Räumung der Gehwege sind grundsätzlich die Anlieger zuständig. Dies kann durch einen Eigentümer oder einen Hausmeister geschehen, die Pflicht kann aber auch an Mieter weitergegeben werden.

In der Samtgemeinde Neuenkirchen gilt, dass jeder Anlieger vor seinem Grundstück einen Gehweg freiräumt und bei Glätte streut. Befinden sich an mehreren Seiten des Grundstücks Gehwege, sind alle zu räumen. Wenn sich vor dem Haus kein Gehweg oder Bürgersteig befindet, soll ein Streifen möglichst im Seitenraum der Straße von Eis und Schnee befreit werden. Ist kein Seitenraum vorhanden, wird der Streifen am Rande der Fahrbahn freigeräumt.

Ebenfalls freigeschippt werden müssen Zuwege zu Bushaltestellen und Fußgänger-Überwegen, falls sich welche vor dem eigenen Grundstück befinden. Wege müssen mindestens in einer Breite von 1,50 m geräumt und abgestreut werden.  Ist ein Gehweg kleiner als die vorgegebene Breite, reicht es aus, nur diesen zu räumen und zu streuen. Auch Gossen, Einlaufschächte und Hydranten müssen von Schnee und Eis befreit werden. Der weggeräumte Schnee muss so gelagert werden, dass er den laufenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert.

Setzt das Tauwetter ein, müssen Gullys von Eis und Schnee befreit werden, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Die Rückstände von Streumitteln sind zu entfernen, sobald keine Glättegefahr mehr besteht.

Ist über Nacht Schnee gefallen, so muss die Räumung bis spätestens 08.00 Uhr durchgeführt sein.

Wer seiner Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollte zudem eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg stürzen, ist der Anlieger für den Schaden haftbar.

8. Februar 2021, 14:09 Uhr